Beitragsordnung
UnternehmerVernetzt Deutschland e.V. · Fassung vom 14.08.2026, beschlossen am 14. August 2026
Beitragsordnung als PDF§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr sowie die Fälle der Beitragsfreiheit. Sie gilt für alle Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins.
Rechtsgrundlage ist § 5 der Satzung. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung; im Widerspruchsfall geht die Satzung vor.
§ 2 Beitragshöhe
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25,00 Euro je Monat.
Er gilt einheitlich für ordentliche Mitglieder und für Fördermitglieder.
Umlagen sieht diese Ordnung nicht vor.
§ 3 Aufnahmegebühr
Mit der Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 300,00 Euro fällig.
Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand zu überweisen. Der Tag des Eingangs ist der Tag der Aufnahme; mit ihm beginnen Mitgliedschaft und Beitragspflicht.
Geht die Aufnahmegebühr nicht innerhalb der Frist ein, gilt der Aufnahmeantrag als zurückgenommen. Eine bereits erteilte Rechnung wird kostenfrei storniert. Es entsteht weder eine Mitgliedschaft noch eine Beitragspflicht; ein neuer Antrag bleibt möglich.
Die Aufnahmegebühr wird bei einem Austritt nicht erstattet, auch nicht anteilig.
Von der Aufnahmegebühr befreit sind Gründungsmitglieder und Ehrenmitglieder.
Der Verein erhebt die Aufnahmegebühr, weil neue Mitglieder mit dem Beitritt Zugang zum vollständigen Archiv der aufgezeichneten LiveCalls erhalten, das über Jahre entstanden ist. Die Gebühr entspricht einem Jahresbeitrag.
§ 4 Beitragsfreiheit
Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. Es steht ihnen frei, den Beitrag nach § 2 gleichwohl zu entrichten; eine solche Zahlung ist freiwillig und begründet keine Beitragspflicht für die Zukunft.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt. Für sie gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Die Beitragsfreiheit lässt die übrigen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft unberührt.
§ 5 Fördermitgliedschaft
Fördermitglied können ausschließlich natürliche Personen werden.
§ 6 Juristische Personen
Juristische Personen und sonstige Gesellschaften werden derzeit nicht aufgenommen.
Für Gesellschaften bereitet der Verein ein eigenes Angebot vor. Bis dahin bleiben bestehende Mitgliedschaften juristischer Personen unberührt; für sie gilt § 11.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein. Eintritt ist der Tag der Aufnahme nach § 3 Abs. 2.
Der Beitrag für den Eintrittsmonat ist mit dem Eintritt in voller Höhe entstanden und sofort fällig. Eine Aufteilung nach Tagen findet nicht statt.
Jeder weitere Monatsbeitrag ist am ersten Tag des jeweiligen Monats entstanden und fällig.
Der Zeitpunkt des Einzugs ist für Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld ohne Bedeutung. Ein späterer, verspäteter oder unterbliebener Einzug lässt die Forderung unberührt; sie kann jederzeit nachgefordert werden.
Ein fehlgeschlagener Lastschrifteinzug beseitigt die Beitragsschuld nicht, gleich aus welchem Grund er scheitert.
§ 8 Zahlungsweise
Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich gezahlt.
Der Beitrag wird per SEPA-Lastschrift eingezogen. Liegt kein gültiges SEPA-Mandat vor, erfolgt die Abrechnung auf Rechnung.
Die Aufnahmegebühr nach § 3 wird stets überwiesen und nicht eingezogen.
Bestehende jährliche Zahlungsweisen laufen nach § 11 weiter. Bei ihnen ist der Jahresbeitrag mit Beginn des Beitragsjahres in voller Höhe entstanden und fällig; Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit dem Wirksamwerden des Austritts. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung ist der Austritt nur zum Quartalsende möglich, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Beiträge in voller Höhe zu entrichten. Eine anteilige Erstattung für den laufenden Zeitraum findet nicht statt. Beiträge, die bis zum Wirksamwerden des Austritts entstanden, aber noch nicht eingezogen sind, bleiben geschuldet.
Bei jährlicher Zahlungsweise berührt ein unterjähriger Austritt den bereits entstandenen Jahresbeitrag nicht. Er wird weder anteilig erstattet noch gekürzt.
§ 10 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug mahnt der Verein schriftlich. Nach § 4 Abs. 5 der Satzung kann ein Mitglied, das trotz Mahnung mit einem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden; vor der Beschlussfassung ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bereits entstandene Beitragsforderungen bleiben vom Ausschluss unberührt.
§ 11 Bestandsschutz
Vor Inkrafttreten dieser Ordnung gewährte Ausnahmen — namentlich abweichende Beitragshöhen, abweichende Zahlungsweisen und Beitragsbefreiungen — bleiben bestehen. Sie gelten für die Dauer der jeweiligen Mitgliedschaft fort und enden mit ihr.
Mitgliedschaften, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begründet wurden, unterliegen weder der Aufnahmegebühr nach § 3 noch der Beschränkung nach § 6.
Auf eine bestehende Ausnahme kann sich nur berufen, wer sie nachweisen kann.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 14. August 2026 in Kraft. Sie ersetzt alle früheren Beitragsregelungen. Der Verein ist nicht gemeinnützig; Beiträge und Aufnahmegebühr sind nicht als Spende abziehbar, Zuwendungsbestätigungen werden nicht ausgestellt.
Diese Ordnung gilt für Aufnahmen ab dem 14.08.2026. Bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt; für sie gilt § 11.
Ebenfalls verbindlich: Satzung